Seminar Oberlaa GmbH

MENÜ

Steuerforum Oberlaa

Hauptkategorien:
Foren:
Zurück zur Übersicht Antwort hinzufügen
LuF-PauschVO 2015
Ab wann entfaltet die neue LuF-PauschVO 2015 ihre Wirkung?

Gemäß § 17 Abs. 1 der LuF-PauschVO (auch idF 164/2014) tritt die VO mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß § 20c BewG festgestellte Einheitswerte gemäß § 20 Abs. 3 BewG erstmalig anzuwenden sind. § 20 Abs. 3 BewG sieht vor, dass die bei einer Hauptfeststellung festzustellenden Einheitswerte erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam werden.

Meines Erachtens werden daher die Einheitswerte der neuen Hauptfeststellung zum 1.1.2014 mit 1.1.2015 wirksam. Somit ist meines Erachtens auch die neue LuF-PauschVO ab 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 3 der LuF-PauschVO 2015 wiederum stellt lediglich für die Frage der Anwendung der Voll- oder Teilpauschalierung auf den 31.12.(2014) ab. Somit kann der neue Einheitswertbescheid per 1.1.2014 (wann immer auch zugestellt) für die Frage der Anwendung der Voll- oder Teilpauschalierung im Jahr 2015 keine Rolle mehr spielen. Für diese Frage sind daher m.E. die alten Einheitswerte heranzuziehen.

Ich wende mich mit meiner o.a. Frage an das Forum, weil meine Meinung im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 51 (insbesondere Punkt 3.1.) im Arbeitsbuch "Das große Akademie-Herst-Seminar 2014" steht. Vielen Dank für Ihre Beiträge dazu.
Wenn „wirksam sein“ mit „anzuwenden“ gleichzusetzen wäre, hätte der VO-Geber nur schreiben müssen „die VO tritt mit 1.1.2015 in Kraft“.

Er hat aber darüber hinaus normiert, sie ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die … (die neuen Hauptfeststellungs-EW 1.1.2014) … erstmals anzuwenden sind (§ 17 Abs. 1 LuF-Pausch VO 2015).

Weiters (§ 17 Abs. 3 LuF-Pausch VO 2015):
„Die LuF-Pausch VO 2011, BGBl II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 4/2011, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.“

Erstmals „anzuwenden“ sind die neuen Hauptfeststellungsbescheide am 31.12.2015, da sie erst am 1.1.2015 wirksam werden, damit kann die neue LuF-Pausch VO 2015 erstmals für 2016 Anwendung finden. Ob der VO-Geber das auch so gewollt hat, bleibt verborgen.
Antwort hinzufügen
Einfügen: Link | Bild | Kursiv | Fett | Gross | hervorheben
Alle Felder mit * sind Pflichtfelder!
Ihre IP Adresse 18.117.137.64 wird aus Sicherheitsgründen gespeichert!