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Brandschaden
Im Jänner 2014 ist das Wohnhaus unseres Klienten (nur Einkünfte aus NSA) aufgrund eines Hitzestaus vollständig abgebrannt. Bei diesem Brand wurden das Haus selbst sowie sämtliches Inventar zerstört.

Nur ein Teil der Kosten für den Abbruch des komplett zerstörten Hauses bzw. den Aufbau des neuen Hauses sind durch die Versicherungsentschädigung gedeckt. Alle weiteren Kosten hat der Klient bezahlt.

Einen Teil der nicht durch die Versicherung gedeckten Kosten für die Errichtung des Hauses haben wir als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt bei den Arbeitnehmerveranlagungen (2014 und 2015, so lange dauerte die Entsorgung und der Wiederaufbau bzw. Neubau) geltend gemacht.

Laut Gesetz können es nicht Katastrophenschäden sein, da diese ja genau geregelt sind.

Ich bin der Meinung, dass es eine außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt ist, da diese Kosten außergewöhnlich zwangsläufig erwachsen sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt wurde.

Das Finanzamt hat die Beschwerde abgewiesen, mit der Begründung es sind Sonderausgaben zur Wohnraumschaffung.

Welche Begründung könnte ich anführen, warum die nochmalige Anschaffung des Wohnraumes keine Sonderausgaben sind?

Vielen Dank für die Hilfe!
Was zunächst als "is ja ein Witz" erscheint, entspricht bei näherem Hinsehen durchaus der Rechtslage. § 34 Abs 1 letzter Satz: "Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."

Aus Kommentar Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Rz 20:

Gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz bleiben bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen Aufwendungen, die dem Grunde nach zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, außer Betracht (vgl VwGH 27. 5. 2003, 99/14/0001, § 34 EStG 1988 E 94 lit a, zur Komplettsanierung von Badezimmer und WC, VwGH 26. 5. 2004, 98/14/0099, aaO E 101, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Es ist damit auch nicht möglich, in jene Fällen, in denen der Abzug von Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben beispielsweise durch Höchstbeträge oder Abzugs(Verlustausgleichs)verbote gesetzlich beschränkt ist, die vom Abzug ausgeschlossenen Ausgabenteile, die sich bei den einzelnen Einkunftsarten oder bei der Einkommensermittlung nicht voll als Abzugsposten auswirken konnten, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (z.B. VwGH 10. 4. 1981, 13/3437/80, § 34 EStG 1972 E 79 lit a und VwGH 19. 2. 1992, 87/14/0116, aaO E 331 lit f). Über den Höchstbetrag hinausgehende Sonderausgaben sind auch nicht bei der Einkommensermittlung zur Berechnung des Selbstbehaltes nach § 34 Abs 4 abzugsfähig (vgl VwGH 10. 11. 1987, 85/14/0128, aaO E 211 lit e).

Dieses Ergebnis ist jedoch in keinster Weise zufriedenstellend und widerspricht eklatant dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Wäre der Brand erst im Jahr 2016 geschehen und damit die Schaffung von Wohnraum nicht als Sonderausgabe absetzbar, so könnten diese als agB sehr wohl geltend gemacht werden. Aus dem Text des § 34 Abs 1 geht auch nicht hervor, dass über den Höchstbetrag der Sonderausgaben hinausgehender Aufwand nicht abgesetzt werden darf. In diesem Zusammenhang wären die oben zitierten VwGH Erkenntnisse interessant.
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