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Abzugsfähigkeit von Spenden/Werbeaufwendungen
Sachverhalt:
Das Land Niederösterreich führt eine Schule mit Internat für Kinder mit Behinderung. Im Rahmen einer Feierstunde überreicht der Geschäftsführer eines Industriebetriebes (hohe Gewinne liegen vor), in Anwesenheit von Vertretern der Presse, der Direktorin der Schule einen Scheck über € 4.000,-- zur Erneuerung der Sprossenwand im Turnsaal.

Die lokale Presse berichtet darüber im redaktionellen Teil der Zeitung und bringt auch ein Foto von der Scheckübergabe mit den anwesenden Personen.

Die derzeit laufende Betriebsprüfung erkennt den Betrag von € 4.000,-- nicht als Betriebsausgabe an, da auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger die Schule/Internat nicht aufscheint. Auch die Werbewirksamkeit der Aktion wird in Abrede gestellt, da ein Zusammenhang mit den Erzeugnissen des Unternehmens nicht gegeben ist. Bisher wurden derartige Aktivitäten dem Bereich der „Good-Will“-Werbung zugerechnet; der Unternehmer wollte damit seine soziale Kompetenz zeigen und eine positive Stimmung am Markt erzielen.

Im Bereich der höheren Schulen (HTL, HAK) ist diese Finanzierungsform für Gegenstände der Schuleinrichtung, wie Beamer und Kopierer, häufig zu finden. Eine Klarstellung, insbesondere auch für Kreditinstitute, die in dieser Form Schüler und Schulen unterstützen, ist geboten.
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