Steuerforum Oberlaa
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UID-Prüfung schwer gemacht |
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Seit wann unterliegt die UID dem Amtsgeheimnis?! Vor kurzem habe ich die UID einer Baurechnung der A GmbH über FinOnline überprüft und festgestellt, dass die UID einer anderen, der B GmbH zugeteilt ist. Sofort haben die Alarmglocken geschrillt, denn immerhin ging es um einen hohen Vorsteuerabzug. Die kontaktierte A GmbH hat mir auf meine Anfrage mitgeteilt, dass es sich um eine Organschaft handelt, und daher die UID die richtige sei. Das war mir natürlich für die Absicherung des Vorsteuerabzuges nicht genug, denn das kann stimmen oder nicht, und ohne Bestätigung hat man idR das Nachsehen. Also machte ich das, was auf der homepage des BMF zu lesen ist, ich kontaktierte das zuständige Finanzamt (?), und versuchte es bei meinem. Nach endloser Warteschleife kam ich zuerst nach Villach und dann nach Feldkirch und hörte, dass jeder der abhebt für UID-Fragen zuständig sei, seit es das UID-Büro nicht mehr gibt. Aber in meinem Fall konnte mir keiner weiterhelfen. Mein Finanzamt hat mich schließlich aufgefordert den Fall schriftlich darzulegen, damit man den Bundesweiten Fachbereich befragen kann wie in so einem Fall vorzugehen sei!!! Das habe ich auch getan (denn jetzt wollte ich es genau wissen) und ersuchte um eine Bestätigung über die Richtigkeit und Zuordnung der UID wie seinerzeit durch das UID-Büro. Nach mehreren Urgenzen bekam ich folgende schriftliche Antwort: „Eine derartige Bestätigung kann ich Ihnen leider nicht ausstellen (Amtsgeheimnis). Um eine derartige Bestätigung zu erhalten, müssten Sie an die A GmbH herantreten, damit sich diese beim zuständigen Finanzamt bestätigen lässt, dass es sich um eine Organgesellschaft der B GmbH handelt bzw. die Organgesellschaft über keine eigene UID-Nummer verfügt. In einigen EU-Mitgliedstaaten gibt es eigene Homepages, wo ersichtlich ist, welche Organgesellschaften zur UID-Nummer des Organträgers gehören. In Österreich gibt es diese Möglichkeit nicht.“ Und warum gibt es diese Möglichkeit in Österreich nicht? Was fällt Ihnen sonst noch dazu ein außer Schildbürger, Verwaltungsvereinfachung oder Zeitdiebe??? |
Seit wann unterliegt die UID dem Amtsgeheimnis?!
Vor kurzem habe ich die UID einer Baurechnung der A GmbH über FinOnline überprüft und festgestellt, dass die UID einer anderen, der B GmbH zugeteilt ist.
Sofort haben die Alarmglocken geschrillt, denn immerhin ging es um einen hohen Vorsteuerabzug. Die kontaktierte A GmbH hat mir auf meine Anfrage mitgeteilt, dass es sich um eine Organschaft handelt, und daher die UID die richtige sei.
Das war mir natürlich für die Absicherung des Vorsteuerabzuges nicht genug, denn das kann stimmen oder nicht, und ohne Bestätigung hat man idR das Nachsehen. Also machte ich das, was auf der homepage des BMF zu lesen ist, ich kontaktierte das zuständige Finanzamt (?), und versuchte es bei meinem. Nach endloser Warteschleife kam ich zuerst nach Villach und dann nach Feldkirch und hörte, dass jeder der abhebt für UID-Fragen zuständig sei, seit es das UID-Büro nicht mehr gibt. Aber in meinem Fall konnte mir keiner weiterhelfen.
Mein Finanzamt hat mich schließlich aufgefordert den Fall schriftlich darzulegen, damit man den Bundesweiten Fachbereich befragen kann wie in so einem Fall vorzugehen sei!!! Das habe ich auch getan (denn jetzt wollte ich es genau wissen) und ersuchte um eine Bestätigung über die Richtigkeit und Zuordnung der UID wie seinerzeit durch das UID-Büro.
Nach mehreren Urgenzen bekam ich folgende schriftliche Antwort:
„Eine derartige Bestätigung kann ich Ihnen leider nicht ausstellen (Amtsgeheimnis).
Um eine derartige Bestätigung zu erhalten, müssten Sie an die A GmbH herantreten, damit sich diese beim zuständigen Finanzamt bestätigen lässt, dass es sich um eine Organgesellschaft der B GmbH handelt bzw. die Organgesellschaft über keine eigene UID-Nummer verfügt.
In einigen EU-Mitgliedstaaten gibt es eigene Homepages, wo ersichtlich ist, welche Organgesellschaften zur UID-Nummer des Organträgers gehören. In Österreich gibt es diese Möglichkeit nicht.“
Und warum gibt es diese Möglichkeit in Österreich nicht? Was fällt Ihnen sonst noch dazu ein außer Schildbürger, Verwaltungsvereinfachung oder Zeitdiebe???
erstellt am: 29.08.2014 19:42:28
von: Mäder-Jaksch Waltraud
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Nach österreichischem Recht bildet die USt-Organschaft keinen neuen Unternehmer, vielmehr werden die Organgesellschaften in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert. Was heißt, dass die Organgesellschaften als Betriebstätten des Organträgers anzusehen sind. Allerdings beschränken sich die Auswirkungen der Organschaft nur auf das Inland. Die Organschaft tritt mit der Steuernummer des Organträgers auf. Für eine Organschaft sind daher die in das Unternehmen des Organträgers einzugliedernden Unternehmen und deren Sitz von Bedeutung. Imho können Sie mit der Antwort aus einem Finanzamt an den Steuerombudsmann am BMF Mag. Alfred Faller mit einer erweiterten Fragesstellung zur Rechtssicherheit treten: Handelt es sich um eine Steuernummer, unter der ein Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird, Name und Anschrift des Organträgers, USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt), Bezeichnung des Finanzamtes, bei dem der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird,Namen und Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen. Schließlich sollte den Referenten bekannt sein dass nicht nur dem Gruppenträger einer umsatzsteuerlichen Organschaft sodern allen Organgesellschaften Zugang zum österreichischen Portal gewährt wird (UID-Nummer). |
Nach österreichischem Recht bildet die USt-Organschaft keinen neuen Unternehmer, vielmehr werden die Organgesellschaften in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert. Was heißt, dass die Organgesellschaften als Betriebstätten des Organträgers anzusehen sind. Allerdings beschränken sich die Auswirkungen der Organschaft nur auf das Inland. Die Organschaft tritt mit der Steuernummer des Organträgers auf. Für eine Organschaft sind daher die in das Unternehmen des Organträgers einzugliedernden Unternehmen und deren Sitz von Bedeutung.
Imho können Sie mit der Antwort aus einem Finanzamt an den Steuerombudsmann am BMF Mag. Alfred Faller mit einer erweiterten Fragesstellung zur Rechtssicherheit treten: Handelt es sich um eine Steuernummer, unter der ein Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird, Name und Anschrift des Organträgers, USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt), Bezeichnung des Finanzamtes, bei dem der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird,Namen und Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen.
Schließlich sollte den Referenten bekannt sein dass nicht nur dem Gruppenträger einer umsatzsteuerlichen Organschaft sodern allen Organgesellschaften Zugang zum österreichischen Portal gewährt wird (UID-Nummer).
erstellt am: 06.03.2015 13:47:29
von: Günter Schneider
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