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Reparatur-Rg. - Ersatz durch Gast
In der Praxis kommt es immer wieder, dass Gäste etwas beschädigen und daher einen Schadenersatz leisten müssen. In diversen Fachbüchern wird der Unterschied Steuerrecht - Zivilrecht nicht korrekt dargestellt - siehe W. Doralt, Steuern 2014/15, 16. Auflage, Seite 184/185, RZ 363-365 - Schaden EUR 1.200,00. Die korrekte Vorgangsweise ist:
A: Steuerrecht:
Es wird eine Schadenersatzrechnung mit 0 % über EUR 1.000,00 ausgestellt.
Zahlt der Gast oder seine Versicherung diesen Betrag ist die Sache erledigt.
B: Zivilrecht:
Der Gast zahlt nicht, es muss eine gerichtliche Klage über EUR 1.200,00 eingebracht werden.
Anmerkung: Die Bestimmungen des Artikel XII Z 3 EGUSTG (BGBL 224/72), in diesem Fall EUR 200,00 sollten "freiwillig" vorgenommen werden, da die Empfehlung von Dr. Doralt nicht der Vorgangsweise eines "redlichen Unternehmers" entspricht und auch finanzielle Folgen für den Hotelier hat. Der Hotelier sollte nicht darauf Vertrauen, dass die Bestimmungen des Artikel XII Z 3 EGUSTG nicht gekannt werden.
Die Verbuchung dieses Rückzahlungsbetrages von EUR 200,00 auf dem Konto "Verbindlichkeiten" sollte für jeden selbstverständlich sein. Die Frage der Ausbuchung nach 3 oder 30 Jahren ist höchstgerichtlich meines Wissens nach noch nicht behandelt worden.
Dr. Kodek, Recht der Wirtschaft 2/88 bejaht den langen Verjährungszeitraum von 30 Jahren.
Es stellt sich die Frage, warum dieses Beispiel von einem anerkannten Steuerexperten, wie Dr. Werner Doralt, in einem Fachbuch veröffentlicht wird und kein Fachexperte eine entsprechende Stellungnahme in einem Fachmagazin abgibt.
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