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Vorsteuerabzug Elektroauto |
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Ist die Angemessenheitsgrenze von 40.000,- bzw. 80.000,- für den Vorsteuerabzug bei Elektroautos als Brutto- oder Nettogrenze zu verstehen? In den diversen Zeitungsartikeln werden unterschiedliche Aussagen gemacht. (Im konkreten Fall hat der Klient einen Artikel in dem von 80.000,- netto gesprochen wird geschickt u. besteht nun natürlich auf seinen anteiligen Vorsteuerabzug). Danke. |
Ist die Angemessenheitsgrenze von 40.000,- bzw. 80.000,- für den Vorsteuerabzug bei Elektroautos als Brutto- oder Nettogrenze zu verstehen? In den diversen Zeitungsartikeln werden unterschiedliche Aussagen gemacht. (Im konkreten Fall hat der Klient einen Artikel in dem von 80.000,- netto gesprochen wird geschickt u. besteht nun natürlich auf seinen anteiligen Vorsteuerabzug).
Danke.
erstellt am: 11.02.2016 13:24:32
von: Roman Baur
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Die Grenze ist brutto zu sehen, (vgl RZ 59 UStR idF Wartungserlass 2015). Beispiel aus den UStR: Die Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens, der einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweist (ausschließliche Nutzung für steuerpflichtige Umsätze) und für den nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann (zB kein Kleinbus iSd § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002), betragen am 2.1.2016 60.000 Euro (brutto). Der Vorsteuerabzug steht nach § 12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994 zur Gänze in Höhe von 10.000 Euro (60.000 Euro / 1,2) zu. Jener Teil der Aufwendungen, der ertragsteuerlichen Abzugsverboten unterliegt (60.000 Euro – 40.000 Euro = 20.000 Euro / 1,2 = 16.666,67 Euro netto), unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 (16.666,67 Euro x 20% = 3.333,33 Euro). |
Die Grenze ist brutto zu sehen, (vgl RZ 59 UStR idF Wartungserlass 2015).
Beispiel aus den UStR:
Die Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens, der einen CO2-Emissionswert von
0 Gramm pro Kilometer aufweist (ausschließliche Nutzung für steuerpflichtige Umsätze)
und für den nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 der Vorsteuerabzug nicht geltend
gemacht werden kann (zB kein Kleinbus iSd § 5 der Verordnung BGBl. II Nr.
193/2002), betragen am 2.1.2016 60.000 Euro (brutto).
Der Vorsteuerabzug steht nach § 12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994 zur Gänze in Höhe von
10.000 Euro (60.000 Euro / 1,2) zu. Jener Teil der Aufwendungen, der
ertragsteuerlichen Abzugsverboten unterliegt (60.000 Euro – 40.000 Euro = 20.000
Euro / 1,2 = 16.666,67 Euro netto), unterliegt im Jahr der Anschaffung der
Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 (16.666,67 Euro x
20% = 3.333,33 Euro).
erstellt am: 11.02.2016 17:01:16
von: Georg Wilfling
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Die Logik des Erlasses kommt wohl daher, dass die "allgemeine Verkehrsauffassung" in § 20 zu der bekannten 40.000 EUR Grenze für Pkw geführt hat. Der Allgemeinheit ist es ja egal, ob Vorsteuerabzug zusteht oder nicht, Brutto-AK von über 40.000 gelten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen hoch. Zu bedenken ist jedoch, dass dies nicht zwangsweise für Elektro-Kfz gelten muss. Meiner Meinung nach ist für ein Elektroauto, bei dem ja die Betriebskosten wesentlich geringer sind, durchaus ein höherer Kaufpreis nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen. Und da gerade hier der Vorsteuerabzug zusteht und Autohersteller (zB VW) damit werben, dass die Anschaffungskosten des E-Golf für einen Unternehmer (unter Einrechnung von Förderungen und Vorsteuerabzug) nicht höher sind als die des normalen Golf, zeigt schon dieses Beispiel, dass hier die Angemessenheit gesondert zu prüfen ist. Ich würde daher dem Gesetz entsprechend die Angemessenheit mit dem Verkaufsargument von VW darlegen und von einer höheren Angemessenheitsgrenze ausgehen. Freilich ist mit Widerstand der Finanz zu rechnen. |
Die Logik des Erlasses kommt wohl daher, dass die "allgemeine Verkehrsauffassung" in § 20 zu der bekannten 40.000 EUR Grenze für Pkw geführt hat. Der Allgemeinheit ist es ja egal, ob Vorsteuerabzug zusteht oder nicht, Brutto-AK von über 40.000 gelten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen hoch.
Zu bedenken ist jedoch, dass dies nicht zwangsweise für Elektro-Kfz gelten muss. Meiner Meinung nach ist für ein Elektroauto, bei dem ja die Betriebskosten wesentlich geringer sind, durchaus ein höherer Kaufpreis nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen. Und da gerade hier der Vorsteuerabzug zusteht und Autohersteller (zB VW) damit werben, dass die Anschaffungskosten des E-Golf für einen Unternehmer (unter Einrechnung von Förderungen und Vorsteuerabzug) nicht höher sind als die des normalen Golf, zeigt schon dieses Beispiel, dass hier die Angemessenheit gesondert zu prüfen ist. Ich würde daher dem Gesetz entsprechend die Angemessenheit mit dem Verkaufsargument von VW darlegen und von einer höheren Angemessenheitsgrenze ausgehen. Freilich ist mit Widerstand der Finanz zu rechnen.
erstellt am: 11.02.2016 19:45:24
von: Thomas Fiebich
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Hallo, kann eine etwaige Förderung von der Angemessenheitsgrenze abgezogen werden? Gerade jetzt, wo Elektro-Autos auch unter die Investition mit den 14 % Fallen. Beispiel: Preis € 56 400,00 Förderung -€ 3 000,00 Zwischensumme € 53 400,00 14 % Investitionsprämie -€ 7 476,00 Endbetrag € 45 924,00 Nehme ich nun 45.924 oder 60.000 für die Angemessenheitsgrenze? Danke Patrick |
Hallo,
kann eine etwaige Förderung von der Angemessenheitsgrenze abgezogen werden?
Gerade jetzt, wo Elektro-Autos auch unter die Investition mit den 14 % Fallen.
Beispiel:
Preis € 56 400,00
Förderung -€ 3 000,00
Zwischensumme € 53 400,00
14 % Investitionsprämie -€ 7 476,00
Endbetrag € 45 924,00
Nehme ich nun 45.924 oder 60.000 für die Angemessenheitsgrenze?
Danke
Patrick
erstellt am: 12.08.2020 21:46:17
von: Patrick
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