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Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in GSVG |
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Zur aktuellen Diskussion bzgl der Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die SV- Beitragsgrundlage von GmbH-GF habe ich folgende Konstellation: A-GmbH, A ist GF, Gesellschafter sind B-GmbH und Gattin von A B-GmbH, A ist GF und Alleineigentümer Fraglich ist nun, ob eine GA der A-GmbH an die B-GmbH zu einer SV-Pflicht von A führen kann. Meiner Meinung nach nicht, da ja A selbst keine Einkünfte aus der GA erzielt, die B-GmbH thesauriert die Gewinne. |
Zur aktuellen Diskussion bzgl der Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die SV- Beitragsgrundlage von GmbH-GF habe ich folgende Konstellation:
A-GmbH, A ist GF, Gesellschafter sind B-GmbH und Gattin von A
B-GmbH, A ist GF und Alleineigentümer
Fraglich ist nun, ob eine GA der A-GmbH an die B-GmbH zu einer SV-Pflicht von A führen kann.
Meiner Meinung nach nicht, da ja A selbst keine Einkünfte aus der GA erzielt, die B-GmbH thesauriert die Gewinne.
erstellt am: 31.10.2014 17:36:29
von: Thomas Fiebich
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sehe ich auch so, außerdem werden laut Ihren Angaben Gewinne ohnehin thesauriert und nicht ausgeschüttet. |
sehe ich auch so, außerdem werden laut Ihren Angaben Gewinne ohnehin thesauriert und nicht ausgeschüttet.
erstellt am: 05.11.2014 16:12:19
von: Gabriele Hackl
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Ergänzung ab 1.1.2016 Gewinnausschüttungen an Gesellschaftergeschäftsführer einer gewerbescheinhabenden GmbH (also alle 3 Kriterien) sind SVA pflichtig. Hat die GmbH keinen Gewerbeschein, so ist die Gewinnausschüttung nur dann SVA pflichtig, wenn ein GF Gehalt bezogen wird. Wenn bei einer gewerbescheinlosen GmbH kein Gf Gehalt fliesst und nur ausgeschüttet wird ist diese Ausschüttung SVA frei, weil nicht vom § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfasst. Die Gewinnausschüttungen sind mit dem Bruttobetrag (also vor Kest) anzusetzen, dh von den 72,5 % Nettoausschüttung fallen ca 28 % SVA (auch von der Bruttoausschüttung 100%) an,.. Die Gewinnausschüttung ist daher oftmals gestorben, mit Köst kommt man auf eine Belastung von ca 2/3. |
Ergänzung ab 1.1.2016
Gewinnausschüttungen an Gesellschaftergeschäftsführer einer gewerbescheinhabenden GmbH (also alle 3 Kriterien) sind SVA pflichtig. Hat die GmbH keinen Gewerbeschein, so ist die Gewinnausschüttung nur dann SVA pflichtig, wenn ein GF Gehalt bezogen wird. Wenn bei einer gewerbescheinlosen GmbH kein Gf Gehalt fliesst und nur ausgeschüttet wird ist diese Ausschüttung SVA frei, weil nicht vom § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfasst.
Die Gewinnausschüttungen sind mit dem Bruttobetrag (also vor Kest) anzusetzen, dh von den 72,5 % Nettoausschüttung fallen ca 28 % SVA (auch von der Bruttoausschüttung 100%) an,..
Die Gewinnausschüttung ist daher oftmals gestorben, mit Köst kommt man auf eine Belastung von ca 2/3.
erstellt am: 01.04.2017 15:54:54
von: Knipp Andreas
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Hello. I am ltonser. And i need to help. hmmm |
Hello. I am ltonser. And i need to help. hmmm
erstellt am: 22.12.2018 14:13:48
von: ltonbal
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