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Regelbesteuerungsoption gem. § 30a (2) EStG
Aufgrund einer fehlenden Information seitens des Steuerpflichtigen wurde für einen im Jahr 2013 stattgefundenen Immobilienverkauf vergessen, im Zuge der Veranlagung einen Antrag auf Regelbesteuerung gem. § 30a (2) EStG zu stellen, welcher zu einer Gutschrift, der durch den Parteienvertreter einbehaltenen ImmoESt in voller Höhe geführt hätte. Nach Eintritt der Rechtskraft wurde daher ein Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 (1) BAO gestellt, welcher jedoch vom FA mit der Begründung, dass ein diesbezüglicher Antrag nur bis zur Rechtskraft des Bescheides erfolgen kann, abgewiesen.

ME gibt es hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Auslegung der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages noch keine einschlägige BFG- bzw. VwGH-Judikatur. Eine aktuelle Entscheidung des BFG (GZ. RV/3100951/2014) hat lediglich einen im Rahmen eines Vorlageantrages eingebrachten Optionsantrages als zulässig erachtet, eine Revision an den VwGH aufgrund der noch zu lösenden Rechtsfrage, wielange eine Regelbesteuerungsoption gem. § 30a (2) ausgeübt werden darf, jedoch als zulässig erachtet.

Gibt es zu diesem Thema bereits Erfahrungswerte bzw. vertretbare Rechtsansichten im Kollegenkreis ?

Danke für einen regen Informationsaustausch !

mfG
Roland Schmidt
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