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Gewerbliche Sozialversicherung |
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Hallo habe folgende Frage, wenn man eine §109a Mitteilung W18 von der Wirtschaftskammer hat, weil man dort manches mal unterrichtet, ist man dann verpflichtet sich bei der gewerblichen Sozialversicherung zu melden. Unterricht neben einer nichtselbständigen Tätigkeit geringfügig. Somit wäre meines erachtens höchstens nur der Unfallversicherungsbeitrag fällig? Ist man dann neuer selbständiger oder freiberufler? Was passiert wenn man sich nicht meldet bzw. kann/muß man sich für das vorangegangenge Jahr nachmelden? Vielen Dank für eure Hilfe! |
Hallo habe folgende Frage,
wenn man eine §109a Mitteilung W18 von der Wirtschaftskammer hat, weil man dort manches mal unterrichtet, ist man dann verpflichtet sich bei der gewerblichen Sozialversicherung zu melden. Unterricht neben einer nichtselbständigen Tätigkeit geringfügig. Somit wäre meines erachtens höchstens nur der Unfallversicherungsbeitrag fällig? Ist man dann neuer selbständiger oder freiberufler? Was passiert wenn man sich nicht meldet bzw. kann/muß man sich für das vorangegangenge Jahr nachmelden?
Vielen Dank für eure Hilfe!
erstellt am: 02.03.2016 14:21:25
von: Mayer Alexandra
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sofern die W18 Einkünfte unter der Versicherungsgrenze (12x Geringfügigkeitsgrenze), daher ca 5100 liegen und kein Gewerbeschein gelöst ist (kann auch ein ganz anderes Gewerbe sein) fallen keine Zahlungen an die SVA an; auch keine Unfallversicherung. Daher gibt es auch keine Meldepflicht (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG). |
sofern die W18 Einkünfte unter der Versicherungsgrenze (12x Geringfügigkeitsgrenze), daher ca 5100 liegen und kein Gewerbeschein gelöst ist (kann auch ein ganz anderes Gewerbe sein) fallen keine Zahlungen an die SVA an; auch keine Unfallversicherung. Daher gibt es auch keine Meldepflicht (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG).
erstellt am: 01.04.2017 15:43:35
von: Knipp Andreas
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