Steuerforum Oberlaa
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Anbringen via Telefax und E-Mail |
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Laut "Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog" wurde zum Thema BAO folgendes klar gestellt: "Anbringen wie insbesondere Erklärungen, Anträge, Vorhaltsbeantwortungen und Rechtsmittel können nicht via Telefax oder per E-Mail eingebracht werden." In § 86a BAO ist jedoch geregelt, dass Anbringen, für die die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich, oder soweit durch Verordnung zugelassen, auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung möglich sind. Auch im BAO-Kommentar (Ritz) wird zur Verordnung des BMF (BGBl 1991/494 Telekopierer festgehalten, dass die Verwendung von Telekopierern für Anbrigen in Abgaben-, Monopol- und Finanzstrafangelegenheiten an das BMF grundsätzlich zulässig sind. Ausgenommen davon sind Abgabenerklärungen, Anzeigen gem. § 31 GebG, Anträge auf Rückzahlung und Anmeldungen iSd Zollkodex. Daher wären meiner Meinung nach Anbringen wie Rechtsmittel, Anträge und Vorbehaltsbeantwortungen (ausgenommen Abgabenerklärungen) via Telefax zulässig! Per Mail übermittelte Anbringen sind in keinem Fall zulässig. Ist diese Annahme richtig? Danke schon mal im voraus für die Stellungnahmen... |
Laut "Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog" wurde zum Thema BAO folgendes klar gestellt: "Anbringen wie insbesondere Erklärungen, Anträge, Vorhaltsbeantwortungen und Rechtsmittel können nicht via Telefax oder per E-Mail eingebracht werden."
In § 86a BAO ist jedoch geregelt, dass Anbringen, für die die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich, oder soweit durch Verordnung zugelassen, auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung möglich sind.
Auch im BAO-Kommentar (Ritz) wird zur Verordnung des BMF (BGBl 1991/494 Telekopierer festgehalten, dass die Verwendung von Telekopierern für Anbrigen in Abgaben-, Monopol- und Finanzstrafangelegenheiten an das BMF grundsätzlich zulässig sind. Ausgenommen davon sind Abgabenerklärungen, Anzeigen gem. § 31 GebG, Anträge auf Rückzahlung und Anmeldungen iSd Zollkodex.
Daher wären meiner Meinung nach Anbringen wie Rechtsmittel, Anträge und Vorbehaltsbeantwortungen (ausgenommen Abgabenerklärungen) via Telefax zulässig! Per Mail übermittelte Anbringen sind in keinem Fall zulässig.
Ist diese Annahme richtig?
Danke schon mal im voraus für die Stellungnahmen...
erstellt am: 07.11.2014 09:46:19
von: Manuela Kabela
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Ja, ich sehe das genau so. Nachzulesen auch im Arbeitsbuch "Akademie Herbst Seminar 2014", S: 108/109. |
Ja, ich sehe das genau so.
Nachzulesen auch im Arbeitsbuch "Akademie Herbst Seminar 2014", S: 108/109.
erstellt am: 11.11.2014 14:17:23
von: Hanno Wobisch
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