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Ablehnung Ratenansuchen
Bei Finanzamt wird eine "Musterantwort" vermehrt eingesetzt.
Für einen Rückstand aus Veranlagung wird das Ratenansuchen abgelehnt und die Begründung lautet wie folgt:" .. beruht auf einer erklärungsgemäßen Veranlagung. In der sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung sie rechnen mußten, kann somit keine erhebliche Härte erblickt werden."
Die telefonische Auskunft für diesen "neue Musterablehnung" war nicht besser.
Im konkreten ist es eine Nachzahlung für Est 2014, das Finanzamt vermeint, die Nachzahlung hätte bereits 1/2015 ausgerechnet werden können ! und daher hatte der Mandant genug Zeit zum Sparen.
Das blieb von mir nicht unbeantwortet: Erstens 1/2015 liegen uns noch keine L 16 vor, also vor dem 1.3.2015 geht da gar nichts, zweitens muß ich bis 30.9. zuerst alle GmbH s wegen der Firmenbucheinreichung machen, drittens haben die Steuerberater eine Quotenvereinbarung, und die ist doch noch aufrecht.
Ergänzend meinte der Beamte, bei so einem hohem Einkommen hat man locker diese 3 Monatspensionen auf der Seite.
Das mußte ich ergänzen, leider nicht, denn sonst hätten wir nicht bereits in den Vorjahren Ratenansuchen gebraucht, alle Raten wurden bezahlt, und das FA bekommt auch Zinsen.
Über diese Art der Begründung bin ich sehr verwundert, denn es wurden keine Erhebungen für das "Nichtvorliegen" einer erheblichen Härte gemacht. ZumThema Einbringlichkeit hat das FA dann eh nichts mehr gesagt, denn mein Mandant hat ja Alterspensionen.
Trotzdem bin ich über diese neue Standardantwort sehr verwundert, und ich bin der Ansicht die Kannbestimmung des § 212 BAO wird beinahe Missbräuchlich verwendet.
Wer hat ähnliche Erfahrung gemacht?
Vielen Dank für Berichte und Antworten
C.Oberhammer
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